LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.10.2012
5 Sa 1419/12
Normen:
BUrlG § 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3; Richtlinie 88/2003/EG vom 04.11.2003 Art. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 243
EzA-SD 2013, 16
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2485/11

Urlaubsabgeltung im Baugewerbe; Fehlender Direktanspruch aufgrund andersartigen Tarifsystems

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 1419/12

DRsp Nr. 2012/23260

Urlaubsabgeltung im Baugewerbe; Fehlender Direktanspruch aufgrund andersartigen Tarifsystems

Ein Direktanspruch auf Urlaubsabgeltung oder Entschädigung in gleicher Höhe gegen den Arbeitgeber bezüglich des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 BUrlG scheitert an dem abgeschlossenen Tarifsystem in der Bauwirtschaft. Auch eine dahingehende richtlinienkonforme Auslegung der Tarifbestimmungen und der Beachtung der Vorgaben des Artikel 7 Abs. 1 EGRL 88/2003 kommt u.a. wegen des aus Artikel 9 Abs. 3 GG ableitbaren Rechts der Tarifvertragsparteien, ein Tarifsystem selbst auszuhandeln, sowie der gesetzlichen Öffnungsklausel im § 13 Abs. 2 BUrlG nicht in Betracht.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 05.07.2012 - 5 Ca 2485/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit seine Klage die Urlaubsabgeltung vom 5.817,15 € betrifft.

Normenkette:

BUrlG § 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3; Richtlinie 88/2003/EG vom 04.11.2003 Art. 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger Ansprüche auf Zahlung einer Sozialplanabfindung und Urlaubsabgeltung zustehen.