LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.03.2011
15 Sa 191/10
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda, vom 03.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 130/09

Urlaubsabgeltung für gesetzlichen, tariflichen Urlaub und Urlaub wegen Schwerbehinderung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 191/10

DRsp Nr. 2011/12032

Urlaubsabgeltung für gesetzlichen, tariflichen Urlaub und Urlaub wegen Schwerbehinderung

Auch im ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen Urlaubsansprüche. Der Grund für die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung und damit die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Urlaubs liegt auch dann nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers, wenn die dem Arbeitnehmer bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente kraft tariflicher Anordnung das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bedeutet. Für Urlaubsansprüche im wegen befristet bewilligter Erwerbsminderungsrente ruhenden Arbeitsverhältnis ist kein Verfall der Urlaubsansprüche kraft tariflicher Ausschlussfristen anzunehmen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 29. Oktober 2009 - 3 Ca 130/09 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.388,25 EUR (in Worten: Zehntausenddreihundertachtundachtzig und 25/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 31 % und die Beklagte 69 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4;

Tatbestand: