LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.02.2015
5 Sa 47/14
Normen:
TVöD § 26 Abs. 2 Buchst. c);
Fundstellen:
AUR 2015, 332
DB 2015, 2399
EzA-SD 2015, 12
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 589/13

Urlaubsabgeltung für gesetzlichen Mindesturlaub im tariflich aufgrund befristeter voller Erwerbsminderungsrente ruhenden Arbeitsverhältnis

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 47/14

DRsp Nr. 2015/8773

Urlaubsabgeltung für gesetzlichen Mindesturlaub im tariflich aufgrund befristeter voller Erwerbsminderungsrente ruhenden Arbeitsverhältnis

1. Für das Entstehen des Mindesturlaubsanspruches nach dem Bundesurlaubsgesetz ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Das Entstehen des gesetzlichen Mindestanspruches steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Der Anspruch entsteht somit auch, wenn der Arbeitnehmer eine befristete volle Erwerbsminderungsrente erhält und der Tarifvertrag deshalb das Arbeitsverhältnis als ruhend bezeichnet. 2. § 26 Abs. 2 Buchstabe c TVöD ist wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 BUrlG i.V.m. § 3 Abs. 1 BUrlG insoweit unwirksam, wie die dort angeordnete Minderung des Urlaubsanspruches für Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses (§ 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD) in den gesetzlichen Mindesturlaub eingreift. 3. Aus der Entscheidung des EuGH vom 08.11.2012 - C 229/11 - (H./T.) folgt mangels rechtlicher und tatsächlicher Vergleichbarkeit nichts anderes.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 05.02.2014 - Aktenzeichen 3 Ca 589/14 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 26 Abs. 2 Buchst. c);

Tatbestand: