BAG - Urteil vom 26.06.2001
9 AZR 347/00
Normen:
BUrlG § 1 § 7 Abs. 4 § 13 Abs. 2 ; BBTV vom 29. Januar 1987 i.d.F. vom 28. Februar 1997 § 14 Abs. 1, i.d.F. der Änderungstarifverträge vom 13. November 1998 und 18. Dezember 1998 § 14 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 98, 130
BAGReport 2002, 38
NZA 2002, 680
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 24.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 164/99
ArbG Lübeck, vom 02.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2606/98

Urlaubsabgeltung eines Auszubildenden im Baugewerbe; Ablösung einer Urlaubskassenregelung durch Wiedereinführung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Urlaubsabgelts

BAG, Urteil vom 26.06.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 347/00

DRsp Nr. 2002/3567

Urlaubsabgeltung eines Auszubildenden im Baugewerbe; Ablösung einer Urlaubskassenregelung durch Wiedereinführung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Urlaubsabgelts

»Eine tarifvertragliche Regelung, nach der anstelle eines Anspruchs auf Urlaubsabgeltung der Anspruch auf Entschädigung durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien tritt, weicht nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Bestimmung des § 7 Abs. 4 BUrlG ab.« Orientierungssätze: 1. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes können nach § 13 Abs. 2 BUrlG zur Sicherung eines zusammenhängenden Urlaubs von der Verpflichtung zur Urlaubsabgeltung im Sinne von § 7 Abs. 4 BUrlG auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichen. Zulässig ist daher eine Regelung, nach der ein während des Ausbildungsverhältnisses entstandener Urlaubsanspruch von dem nächsten Bauarbeitgeber zu erfüllen ist.