LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.09.2010
5 Sa 353/10
Normen:
BGB § 366 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; MTV Installateur- und Heizungsbau NRW § 7 Abs. 6; MTV Installateur- und Heizungsbau NRW § 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 17.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1179/09

Urlaubsabgeltung bei tariflichem Mehrurlaub; Anwendung allgemeiner Tilgungsbestimmung bei Bestehen eines gesetzlichen und tariflichen Urlaubsanspruchs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 353/10

DRsp Nr. 2011/2165

Urlaubsabgeltung bei tariflichem Mehrurlaub; Anwendung allgemeiner Tilgungsbestimmung bei Bestehen eines gesetzlichen und tariflichen Urlaubsanspruchs

1) Gewährt der Arbeitgeber neben dem gesetzlichen Urlaub tariflichen Mehrurlaub, findet § 366 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Arbeitnehmer Urlaub nimmt. 2) Im Zweifel gewährt der Arbeitgeber zunächst den (verfallbaren) tariflichen Urlaub und alsdann den gesetzlichen Mindesturlaub.

Tenor

1) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 17.01.2010

- 7 Ca 1179/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.480,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

2)Die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

3)Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte; die Kosten des

Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/6, die Beklagte zu 5/6.

4)Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 366 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; MTV Installateur- und Heizungsbau NRW § 7 Abs. 6; MTV Installateur- und Heizungsbau NRW § 13 Abs. 1;

Tatbestand