LAG Köln - Urteil vom 19.08.2011
12 Sa 110/11
Normen:
BurlG § 7 Abs. 4; BGB § 366 Abs. 2; TVöD § 26 Abs. 2 Buchst. a; TVöD § 33 Abs. 2 S. 1; TVöD § 33 Abs. 2 S. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen ? Urteil - 5 Ca 367/10 ? 03.12.2010,

Urlaubsabgeltung bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit im öffentlichen Dienst; Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruch bei gesetzlichem und tariflichem Urlaubsanspruch; Ausschluss des Abgeltungsanspruchs im ruhenden Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Urteil vom 19.08.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 110/11

DRsp Nr. 2011/17509

Urlaubsabgeltung bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit im öffentlichen Dienst; Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruch bei gesetzlichem und tariflichem Urlaubsanspruch; Ausschluss des Abgeltungsanspruchs im ruhenden Arbeitsverhältnis

1. Der Arbeitnehmer kann nicht gesetzlichen Urlaub neben tariflichem Urlaub fordern, vielmehr besteht für die ersten 24 Werktage - bzw. hier die ersten 20 Arbeitstage - Urlaub im Jahr Anspruchskonkurrenz durch mehrere Anspruchsgrundlagen. Wird der gesetzliche Urlaubsanspruch erfüllt, verbleibt allein der diesen Anspruch übersteigende tarifliche Erholungsurlaub. Bestehen aber für denselben Anspruch unterschiedliche Anspruchsgrundlagen, besteht kein Grund für eine Tilgungsbestimmung. 2. Deutliche Anhaltspunkte für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen unterscheidet, sind dann anzunehmen, wenn sich die Tarifvertragsparteien in weiten Teilen vom gesetzlichen Urlaubsregime lösen und stattdessen eigene Regeln aufstellen, was im Rahmen des TVöD der Fall ist. 3. Sind aber Arbeitsleistung und Vergütung aufgrund des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gemäß § 33 Abs. 2 TVöD von vornherein ausgeschlossen, so fehlt es an einem Austauschverhältnis, aus dem Urlaubsansprüche erwachsen können.