LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.06.2011
5 Sa 11/11)
Normen:
BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; SGB IX § 125 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; Richtlinie 88/2003/EG Art. 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 940 c/10

Urlaubsabgeltung bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit; Umfang der Berufungsbegründung bei unzureichenden Urteilsgründen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 11/11)

DRsp Nr. 2011/19685

Urlaubsabgeltung bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit; Umfang der Berufungsbegründung bei unzureichenden Urteilsgründen

Der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 Abs. 1 BUrlG sowie der gesetzliche Schwerbehindertenzusatzurlaub gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX sind nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG befristet, wenn der Arbeitnehmer dauernd arbeitsunfähig ist. Infolgedessen erlischt der Abgeltungsanspruch dieser gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubsansprüche nicht, auch wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des laufenden Urlaubsjahres und/oder des Übertragungsjahres fortlaufend krank und deshalb arbeitsunfähig ist.

Leitsatz der Redaktion: Die an die Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO richten sich grundsätzlich nach dem Begründungsaufwand der angefochtenen Entscheidung; begründet das erstinstanzliche Gericht die Klagstattgabe oder Klagabweisung nicht selbst sondern verweist es hierzu lediglich auf eine höchstrichterliche Entscheidung, reicht es aus, wenn der Berufungsführer lediglich seine erstinstanzlichen Einwände gegen die höchstrichterliche Entscheidung wiederholt.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 25.11.2010, Az. 4 Ca 940 c/10, teilweise wie folgt abgeändert: