Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 21.12.2011 - 3 Ca 203/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin.
Die Klägerin war vom 01.02.2002 bis zum 31.03.2011 bei der Beklagten als Arzthelferin tätig. Am 04.12.2009 gebar sie ihre Tochter. Im Anschluss an die Mutterschutzfrist trat sie am 30.01.2010 die Elternzeit an. Im Folgenden blieb sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, dem 31.03.2011, in Elternzeit.
Die Beklagte machte bereits mit Schreiben vom 08.11.2009 von ihrem Recht nach § 17 Abs. 1 BEEG Gebrauch.
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