LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.03.2012
7 Sa 662/11
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; Richtlinie 88/2003/EG vom 04.11.2003 Art. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 11
Vorinstanzen:
ArbG Verden, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 31/10

Urlaubsabgeltung bei durchgängiger Arbeitsunfähigkeit; europarechtskonforme Begrenzung des Übertragungszeitraums des Urlaubsanspruchs; Urlaubsanspruch bei dauerhaftem Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente im ruhenden Arbeitsverhältnis

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 662/11

DRsp Nr. 2012/10552

Urlaubsabgeltung bei durchgängiger Arbeitsunfähigkeit; europarechtskonforme Begrenzung des Übertragungszeitraums des Urlaubsanspruchs; Urlaubsanspruch bei dauerhaftem Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente im ruhenden Arbeitsverhältnis

1. Eine europarechtskonforme Anwendung des § 7 Abs. 3 BUrlG führt zu dem Ergebnis, dass der Übertragungszeitraum auf 15 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums zu begrenzen ist. 2. Der Urlaubsanspruch der Klägerin ist entstanden, obwohl sie während der Jahre 2009 und 2010 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war. 3. Weder der Bezug von Krankengeld durch die Krankenversicherung noch der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Rentenversicherung noch der Bezug von Arbeitslosengeld durch die Arbeitslosenversicherung im Wege der so genannten Gleichwohl-Gewährung hat Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und den Grundsatz, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auch bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit entsteht.