Die Parteien streiten über tarifliche Ansprüche des Klägers auf Urlaubsabgeltung.
Der Kläger war seit dem 1. März 1982 bei dem Beklagten als Maler und Lackierer beschäftigt. Sein Monatslohn betrug zuletzt 3.500,00 DM brutto.
Auf das Arbeitsverhältnis war der Rahmentarifvertrag (künftig: RTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 (Allgemeinverbindlicherklärung vom 17. November 1992, Bundesanzeiger vom 1. Dezember 1992, Nr. 225 S. 8974) anzuwenden. In dem RTV heißt es auszugsweise:
"§ 35
Zahlung des Urlaubsentgelts
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