BAG - Urteil vom 18.02.1997
9 AZR 96/96
Normen:
RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (vom 30. März 1992) §§ 34 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler
DB 1997, 481
NZA 1997, 1357
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 11.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1316/95
LAG Düsseldorf, vom 07.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1083/95

Urlaubsabgeltung bei beruflicher Umschulung

BAG, Urteil vom 18.02.1997 - Aktenzeichen 9 AZR 96/96

DRsp Nr. 1997/9068

Urlaubsabgeltung bei beruflicher Umschulung

»1. Nach § 35 Nr. 2 a RTV-Maler wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung seines Urlaubs fällig, wenn er länger als drei Monate außerhalb des betrieblichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages tätig gewesen ist. Hierzu zählt die Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Umschulung. 2. Auf die rechtliche Ausgestaltung des Umschulungsverhältnisses, auf den Ort der Umschulung, ihre Förderung durch die Bundesanstalt für Arbeit oder durch einen Sozialversicherungsträger kommt es nicht an.«

Normenkette:

RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (vom 30. März 1992) §§ 34 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tarifliche Ansprüche des Klägers auf Urlaubsabgeltung.

Der Kläger war seit dem 1. März 1982 bei dem Beklagten als Maler und Lackierer beschäftigt. Sein Monatslohn betrug zuletzt 3.500,00 DM brutto.

Auf das Arbeitsverhältnis war der Rahmentarifvertrag (künftig: RTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 (Allgemeinverbindlicherklärung vom 17. November 1992, Bundesanzeiger vom 1. Dezember 1992, Nr. 225 S. 8974) anzuwenden. In dem RTV heißt es auszugsweise:

"§ 35

Zahlung des Urlaubsentgelts

1. ...