1. Das Versäumnisurteil vom 22. Oktober 2010, Az. 16 Sa 297/10 wird teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden, Az. 2 Ca 197/09, vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 43 %, die Beklagte zu 57 %.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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