LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.02.2009
12 Sa 486/06
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 7 Abs. 4; Richtlinie 88/03/EG Art. 7; ILO-Convention 132 Art. 5 Nr. 4; ILO-Convention 132 Art. 9 Nr. 1; MTAng-BfA § 47 Abs. 4 Unterabs. 2 S. 2; MTAng-BfA § 47 Abs. 7; MTAng-BfA § 48 Abs. 6 S. 1; MTAng-BfA § 48 Abs. 6 S. 2; MTAng-BfA § 59 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7906/05

Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit in richtlinienkonformer Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2009 - Aktenzeichen 12 Sa 486/06

DRsp Nr. 2009/3912

Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit in richtlinienkonformer Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes

1. In richtlinienkonformer Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes hat - entsprechend dem Urteil des EuGH vom 20.01.2009 (Rs. C-350-06) über die Auslegung von Art. 7 der EGRL 2003/88 - für den gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub von jährlich vier Wochen zu gelten, a) dass der Urlaub nicht nur für Zeiten erworben wird, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß krankgeschrieben war, b) dass der Urlaubsanspruch nicht zum Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraumes verfällt, vielmehr der insbesondere aufgrund Erkrankung dem Arbeitnehmer nicht erteilte Urlaub zu späterer Zeit nachzugewähren ist, c) dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs auch dann hat, wenn er dauerhaft arbeitsunfähig krank ist. 2. Soweit die Kammer in Anlehnung an die frühere BAG-Rechtsprechung bisher die Auffassung vertreten hat, dass der Erwerb von Urlaubsansprüchen im Urlaubsjahr erbrachte Arbeitsleistungen voraussetze, ist hieran aufgrund des Urteils des EuGH nicht festzuhalten.