LAG Köln - Urteil vom 26.01.2009
5 Sa 944/08
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5559/07

Urlaubsabgeltung bei andauernder Arbeitsunfähigkeit

LAG Köln, Urteil vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 944/08

DRsp Nr. 2009/17053

Urlaubsabgeltung bei andauernder Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit und Urlaubsgewährung schließen sich aus (§ 9 BUrlG); der Urlaubsabgeltungsanspruch (§ 7 Abs. 4 BUrlG) braucht nicht erfüllt zu werden, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und danach bis zum Zeitpunkt des Anspruchsverfalls arbeitsunfähig ist.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.06.2008 - 2 Ca 5559/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers.

Der am 31.05.1953 geborene Kläger war seit dem 01.08.2006 bei dem Beklagten als Verkaufsfahrer zu einem monatlichen Gehalt von ca. 2.000,00 € brutto beschäftigt. Der Kläger hatte einen jährlichen Urlaubsanspruch von 26 Tagen.

Seit dem 26.05.2007 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig krank. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung vom 09.06.2007 zum 15.07.2007.

Diese Kündigung griff der Kläger mit der Kündigungsschutzklage an und verlangte später im Wege der Klageerweiterung Urlaubsabgeltung für 26 Urlaubstage in Höhe von 2.427,88 € brutto.