1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.06.2008 -
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten noch über einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers.
Der am 31.05.1953 geborene Kläger war seit dem 01.08.2006 bei dem Beklagten als Verkaufsfahrer zu einem monatlichen Gehalt von ca. 2.000,00 € brutto beschäftigt. Der Kläger hatte einen jährlichen Urlaubsanspruch von 26 Tagen.
Seit dem 26.05.2007 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig krank. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung vom 09.06.2007 zum 15.07.2007.
Diese Kündigung griff der Kläger mit der Kündigungsschutzklage an und verlangte später im Wege der Klageerweiterung Urlaubsabgeltung für 26 Urlaubstage in Höhe von 2.427,88 € brutto.
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