BAG - Urteil vom 15.03.2005
9 AZR 143/04
Normen:
GG Art. 3 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; BErzGG § 17 ; ArbPlSchG § 4 ; JArbSchG § 19 ; SGB IX § 125 ; BGB §§ 286 287 ; ArbGG § 72 Abs. 5 ; ZPO § 551 Abs. 3 ; BAT § 47 Abs. 7 § 51 Abs. 1 § 59 Abs. 1 ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (vom 5. Mai 1998) §§ 7 9 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 302
AuR 2005, 425
BAGE 114, 89
BAGReport 2005, 298
BB 2005, 2584
DB 2005, 1858
DZWIR 2005, 504
MDR 2005, 1234
NJ 2006, 287
NZA 2005, 994
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 08.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1006/03
ArbG Berlin, vom 30.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 15158/02

Urlaubsabgeltung; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Altersteilzeit im Blockmodell; Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase

BAG, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 143/04

DRsp Nr. 2005/10819

Urlaubsabgeltung; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Altersteilzeit im Blockmodell; Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase

»Bei der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell bewirkt der Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses iSd. § 7 Abs. 4 BUrlG. Zu diesem Zeitpunkt offene Urlaubsansprüche sind daher nur dann abzugelten, wenn sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht verfallen sind und die in der Person des Arbeitnehmers liegenden Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung erfüllt sind. § 51 Abs. 1 BAT und der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 enthalten keine davon abweichenden Regelungen.«

Orientierungssätze: 1. Der Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase bei einer Altersteilzeit im Blockmodell stellt keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Die Abgeltung der Urlaubsansprüche, die zum Zeitpunkt des Überganges noch nicht erfüllt sind, scheidet nach § 7 Abs. 4 BUrlG daher aus. § 7 Abs. 4 BUrlG ist auch nicht entsprechend anwendbar, weil keine planwidrige, lückenhafte gesetzliche Regelung vorliegt. Auch der Gleichheitssatz des Art. 3 GG gebietet keine entsprechende Anwendung. 2. Weder § 51 Abs. 1 BAT noch der vom 5. Mai 1998 sehen für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis eine abweichende Regelung der Urlaubsabgeltung vor.