LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.11.2012
5 Sa 413/12
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; SGB X § 125; TVöD § 33 Abs. 2 S. 6; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 753/12

Urlaubsabgeltung aus ruhendem Arbeitsverhältnis bei Rentenbezug

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 413/12

DRsp Nr. 2013/623

Urlaubsabgeltung aus ruhendem Arbeitsverhältnis bei Rentenbezug

1. Auch wenn das Arbeitsverhältnis während des gesamten Kalenderjahres ruht, können Urlaubsansprüche entstehen. 2. Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung; das steht im Einklang mit den Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie, nach der die Entstehung des allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zuerkannten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig gemacht werden darf. 3. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit gemäß § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD besteht dieses fort, so dass Urlaubsansprüche entstehen; auch durch Tarifvertrag kann in diesem Fall das Entstehen gesetzlicher Urlaubsansprüche nicht wirksam ausgeschlossen werden. 4. Der Urlaubsanspruch erlischt auf Grund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder eines Übertragungszeitraums von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist; der Anspruch geht jedoch auch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres unter.