BAG - Urteil vom 27.02.2002
9 AZR 545/00
Normen:
Manteltarifvertrag für die Metallindustrie Hamburgs und Umgebung sowie Schleswig-Holstein (vom 18. Mai 1990 i.d.F. des ÄndTV vom 3. Februar 1997) §§ 10 16 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 181
BAGE 100, 330
BAGReport 2002, 282
BB 2002, 1762
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 18.7.2000 - 3 Sa 174/00 ,
ArbG Neumünster, vom 19.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1570 c/98

Urlaubsabgeltung aufgrund besonderer tariflicher Vorschrift; Ausschlußfristen - Tarifliche Urlaubsabgeltung bei Krankheit; Tarifliche Ausschlußfristen

BAG, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 545/00

DRsp Nr. 2002/11401

Urlaubsabgeltung aufgrund besonderer tariflicher Vorschrift; Ausschlußfristen - Tarifliche Urlaubsabgeltung bei Krankheit; Tarifliche Ausschlußfristen

»1. Hängt ein Anspruch davon ab, daß der Arbeitnehmer einen Wunsch äußert, wird der Anspruch nicht vor Abgabe der entsprechenden Erklärung fällig. 2. Sind nach den Bestimmungen eines Tarifvertrags Ansprüche "gegenüber der Personalabteilung" oder einer "entsprechenden zuständigen Stelle" geltend zu machen, so reicht dafür die Geltendmachung gegenüber einem Prozeßbevollmächtigten des Arbeitgebers aus, soweit ein mit dem Anspruch in Zusammenhang stehender Prozeß geführt wird.« Orientierungssätze: 1. Nach § 10 Nr. 6.9.3 Abs. 1, § 16 des MTV ist den Arbeitnehmern für je 22 Arbeitstage, während derer sie arbeitsunfähig sind, ohne einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu haben, ein Urlaubstag abzugelten. Dieser Anspruch setzt voraus, daß der Arbeitnehmer einen entsprechenden Wunsch spätestens vor Ablauf der Urlaubsübertragungsfrist äußert. Der Höhe nach ist der Anspruch auf fünf Tage Abgeltung für jedes Urlaubsjahr begrenzt.