LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.06.1998
12 Sa 520/98
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
LAGE § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 10
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 16.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2561/97

Urlaubsabgeltung: Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03. des Folgejahres

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.1998 - Aktenzeichen 12 Sa 520/98

DRsp Nr. 2002/8326

Urlaubsabgeltung: Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03. des Folgejahres

1. Der nach § 7 Abs. 4 BUrlG entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch geht nicht dadurch unter, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03. des Folgejahres arbeitsunfähig krank ist (z.B. Kammer-Urteil vom 16.02.1995 - 12 (13) Sa 1885/94 - ZTR 1995, 320; vom 15.09.1994 - 12 Sa 1064/94 - AuR 1995, 32; vom 16.09.1993 - 12 Sa 969/93 - LAGE § 7 BUrlG Übertragung Nr. 5; gegen die Rechtsprechung des BAG AP Nr. 45 zu § 13 BurlG - DRsp-ROM Nr. 1998/8090 -).

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld zusteht.

Der Kläger war seit dem 07.04.1997 als Dachdeckergeselle bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk vom 27.11.1990 i.d.F.v. 06.12.1995 Anwendung.

Am 19.08.1997 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 02.09.1997. In dem vor dem Arbeitsgericht Wesel geführten Rechtsstreit hat der Kläger zunächst die Kündigungsfrist beanstandet. Mit am 16.01.1998 zugestellter Klageerweiterung hat er den Beklagten auf Urlaubsabgeltung in Höhe von DM 2.238, 76 brutto und tarifliches Urlaubsgeld in Höhe von DM 559,69 brutto in Anspruch genommen.