Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld zusteht.
Der Kläger war seit dem 07.04.1997 als Dachdeckergeselle bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk vom 27.11.1990 i.d.F.v. 06.12.1995 Anwendung.
Am 19.08.1997 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 02.09.1997. In dem vor dem Arbeitsgericht Wesel geführten Rechtsstreit hat der Kläger zunächst die Kündigungsfrist beanstandet. Mit am 16.01.1998 zugestellter Klageerweiterung hat er den Beklagten auf Urlaubsabgeltung in Höhe von DM 2.238, 76 brutto und tarifliches Urlaubsgeld in Höhe von DM 559,69 brutto in Anspruch genommen.
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