LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.08.2015
4 Sa 52/15
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 311 Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2016, 14
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 446/14

Urlaubsabgeltung als Schadensersatz bei arbeitsvertraglichem Ausschluss jeglicher Urlaubsansprüche im Rahmen geringfügiger Beschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.08.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 52/15

DRsp Nr. 2016/176

Urlaubsabgeltung als Schadensersatz bei arbeitsvertraglichem Ausschluss jeglicher Urlaubsansprüche im Rahmen geringfügiger Beschäftigung

1. Der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin wandelt sich in einen Schadensersatzanspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution um, wenn die Arbeitgeberin den rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt und der Urlaub aufgrund seiner Befristung verfällt (§ 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 BGB); dieser Schadensersatzanspruch unterliegt nicht der gesetzlichen Befristung gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG. 2. Kann der als Schadensersatz geschuldete Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, ist die Arbeitnehmerin gemäß § 251 Abs. 1 BGB in Geld zu entschädigen.