ArbG Wesel, vom 26.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1082/94
LAG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1064/94
Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit
BAG, Urteil vom 05.12.1995 - Aktenzeichen 9 AZR 871/94
DRsp Nr. 1996/19595
Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit
»Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht als Ersatz für die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht. Er ist kein Abfindungsanspruch, für den es als einfachen Geldanspruch auf die urlaubsrechtlichen Merkmale wie Bestand und Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs nicht mehr ankäme.Abgesehen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Abgeltungsanspruch als Ersatz für den Urlaubsanspruch an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Urlaubsanspruch. Er setzt voraus, daß der Urlaubsanspruch noch erfüllt werden könnte, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestünde. Das trifft nicht zu, wenn ein Arbeitnehmer fortdauernd bis zum Ende des Urlaubsjahres und des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt ist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. Urteil vom 17. Januar 1995 - 9 AZR 664/93 - EzA § 7BUrlG Nr. 98; Urteil vom 9. August 1994 - 9 AZR 346/92 - EzA § 1BUrlG Abgeltung Nr. 95; Urteil vom 3. Mai 1994 - 9 AZR 522/92 - EzA § 7BUrlG Nr. 94; Urteil vom 7. Dezember 1993 - 9 AZR 683/92 - AP Nr. 15 zu § 7BUrlG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und Urteil vom 19. Januar 1993 - 9 AZR 8/92 - EzA § 7BUrlG Nr. 89).
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