Die Klägerin war seit 1965 als Krankenschwester in der Universitätsklinik K beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der
Seit dem 21. Oktober 1985 ist die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Ihr wurde mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 11. Februar 1987 Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bis zum 31. Dezember 1987 und mit weiteren Bescheid vom 24. September 1987 ab 1. Januar 1988 Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer bewilligt.
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