BAG - Urteil vom 25.01.1990
8 AZR 12/89
Normen:
BAT (i.d.F. des 54. Änderungstarifvertrags) § 47 Abs. 2, Abs. 6 Unterabs. 3, Abs. 7, § 51 Abs. 1 Unterabs. 1, § 59 Abs. 1 Unterabs. 1, § 70; BAT (i.d.F. des 55. Änderungstarifvertrags) § 51 Abs. 1 Unterabs. 1; BUrlG § 7 (Abgeltung), § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 ; TV Ang (Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost) § 43 Abs. 10 Unterabs. 1, Abs. 17 Unterabs. 2; TV Arb (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost) § 23 Abs. 10 Unterabs. 1, Abs. 17 Unterabs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 15 § 47 BAT
BAGE 64, 88
BB 1990, 712
DB 1990, 2175
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 9082/87
LAG Köln, vom 07.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 662/88

Urlaub während Erkrankung

BAG, Urteil vom 25.01.1990 - Aktenzeichen 8 AZR 12/89

DRsp Nr. 1996/16066

Urlaub während Erkrankung

» § 47 Abs. 6 Unterabs. 3 BAT regelt nicht die Gewährung von Urlaub, sondern einen Fall der Urlaubsabgeltung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis. Die Bestimmung ist wirksam, soweit sie nicht den gesetzlichen Mindesturlaub betrifft.«

Normenkette:

BAT (i.d.F. des 54. Änderungstarifvertrags) § 47 Abs. 2, Abs. 6 Unterabs. 3, Abs. 7, § 51 Abs. 1 Unterabs. 1, § 59 Abs. 1 Unterabs. 1, § 70; BAT (i.d.F. des 55. Änderungstarifvertrags) § 51 Abs. 1 Unterabs. 1; BUrlG § 7 (Abgeltung), § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 ; TV Ang (Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost) § 43 Abs. 10 Unterabs. 1, Abs. 17 Unterabs. 2; TV Arb (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost) § 23 Abs. 10 Unterabs. 1, Abs. 17 Unterabs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin war seit 1965 als Krankenschwester in der Universitätsklinik K beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (BAT) anzuwenden.

Seit dem 21. Oktober 1985 ist die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Ihr wurde mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 11. Februar 1987 Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bis zum 31. Dezember 1987 und mit weiteren Bescheid vom 24. September 1987 ab 1. Januar 1988 Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer bewilligt.