LAG München - Urteil vom 15.02.1995
7 Sa 325/94
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 ; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Industrie der Steine und Erden und des Betonsteinhandwerks in Bayern vom 27. Oktober 1989 §§ 116 136 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 21.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1422/92

Urlaub: Verfall des Urlaubsanspruchs - Streik

LAG München, Urteil vom 15.02.1995 - Aktenzeichen 7 Sa 325/94

DRsp Nr. 2001/12106

Urlaub: Verfall des Urlaubsanspruchs - Streik

1. Der Verfall der 1991 entstandenen und tariflich geregelten Ansprüche auf Urlaub und zusätzliches Urlaubsgeld ist nach §§ 116, 136 MTV mit Ablauf des 31. März 1992 eingetreten. Die tarifliche Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie entspricht der gesetzlichen Regelung des Urlaubsanspruchs als zeitlich befristeten Anspruchs i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG. Diese zeitliche Befristung ist auch mit den von der Bundesrepublik durch Art. 9 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 (BGBl. II 1975, 745) übernommenen Verpflichtungen vereinbar.2. Die Rechtsfolge des Untergangs von Urlaubsansprüchen ist auch keine unzulässige Beeinträchtigung der Arbeitskampfparität. Sie ergibt sich ausschließlich aus der gemeinsam von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag vorgenommenen Befristung des Urlaubsanspruchs. Die Tarif- und Arbeitskampfparteien haben es selbst in der Hand, den Eintritt dieser Rechtsfolge durch entsprechende tarifliche Regelungen oder durch die zeitliche Lage und Dauer des Arbeitskampfes zu beeinflussen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3 ; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Industrie der Steine und Erden und des Betonsteinhandwerks in Bayern vom 27. Oktober 1989 §§ 116 136 ; TVG § 1 ;

Tatbestand: