Das BAG hat den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen: Studenten, die nach einer mehrwöchigen Einarbeitung als Sitz und Sonderwachen für geeignet gehalten und in den Kreis der zukünftig zu Sitzwachen heranzuziehenden studentischen Hilfskräfte aufgenommen werden, stehen in einem unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnis und haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Urlaub, der entsprechend ihrer jährlich zu leistenden Arbeit zu berechnen ist (BAG, BB 1993, 1516 = DB 1993, 1724 = NJW 1993, 2555 = NZA 1993, 798).
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