1. Eine tarifliche Regelung, wonach der Urlaubsanspruch verfällt, wenn der Urlaub nicht bis spätestens zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen worden ist, gilt auch für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung, der deshalb nicht einer allgemeinen tariflichen Ausschlußfrist unterfällt.2. Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs kann wegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG auch in einem Tarifvertrag nicht einer Ausschlußfrist unterworfen werden.3. Der sich aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 284 Abs. 1 Satz 1, 287 Satz 1 BGB ergebende Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Urlaubsgewährung unterfällt einer allgemeinen tariflichen Ausschlußfrist.
Normenkette:
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1, 284 Abs. 1 Satz 1, 287 Satz 1 ; BUrlG § 7 Abs. 4 § 13 Abs. 1 Satz 1 ; RTV für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 21.01.1986 §§ 55 64 Nr. 1 ;
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