I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über die Frage, ob der anteilige Urlaub bereits in dem zum 1994-12-31 beendeten Arbeitsverhältnis gewährt wurde oder noch abzugelten ist. Von einer erneuten Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie auch in dem beschränkten Umfang statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
a) Die Klage ist unbegründet, soweit das Arbeitsgericht der Klägerin weitere 954,52 DM brutto zur Abgeltung weiterer 7 Urlaubstage zugesprochen hat - 9 Tage hatte die Beklagte unstreitig bereits mit der Abrechnung für den Monat November 1994 (Bl. 69 d.A.) abgegolten.
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