Der Kläger war vom 01.08.1992 bis zum 31.12.1992 als Assistent der Geschäftsleitung zu einem monatlichen Bruttogehalt von 3.760,00 DM bei der Beklagten beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag enthielt zum Urlaub folgende Regelung:
"§ 8 Urlaub
Der Jahresurlaub beträgt zur Zeit 30 Arbeitstage.
Er ist zeitlich mit dem Arbeitgeber abzustimmen.
Der Urlaub eines Jahres ist bis zum 31. März des
folgenden Jahres zu nehmen.
..."
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