LAG Köln - Urteil vom 28.08.1996
2 Sa 132/96
Normen:
BGB § 162 ; BUrlG § 7 Abs. 1, § 9 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 47
AuA 1997, 212
EzBAT § 47 BAT Erfüllung Nr. 11
LAGE § 7 BUrlG Nr. 34
NZA-RR 1997, 83
ZTR 1997, 187
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8293/93

Urlaub: Arbeitsunfähigkeit infolge einer nicht dringenden Operation

LAG Köln, Urteil vom 28.08.1996 - Aktenzeichen 2 Sa 132/96

DRsp Nr. 2001/5980

Urlaub: Arbeitsunfähigkeit infolge einer nicht dringenden Operation

1. Haben die Arbeitsvertragsparteien gemeinsam den Urlaub zeitlich festgelegt, ist auch der Arbeitnehmer an die Vereinbarung gebunden. 2. Die zeitliche Festlegung des Urlaubs wird hinfällig, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub arbeitsunfähig krank wird, weil während der Arbeitsunfähigkeit der Urlaubsanspruch nicht erfüllt werden kann. 3. Auf die Nichterfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs kann sich der Arbeitnehmer nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB dann nicht berufen, wenn er die Arbeitsunfähigkeit durch eine medizinisch nicht gebotene Entscheidung, sich während des gewährten Urlaubs einer Operation zu unterziehen, herbeigeführt hat.

Normenkette:

BGB § 162 ; BUrlG § 7 Abs. 1, § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger war vom 01.08.1992 bis zum 31.12.1992 als Assistent der Geschäftsleitung zu einem monatlichen Bruttogehalt von 3.760,00 DM bei der Beklagten beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag enthielt zum Urlaub folgende Regelung:

"§ 8 Urlaub

Der Jahresurlaub beträgt zur Zeit 30 Arbeitstage.

Er ist zeitlich mit dem Arbeitgeber abzustimmen.

Der Urlaub eines Jahres ist bis zum 31. März des

folgenden Jahres zu nehmen.

..."