Die Klägerin ist seit dem 1. November 1974 Angestellte des beklagten Landes. Sie arbeitet als medizinisch-technische Assistentin beim staatlichen Medizinaluntersuchungsamt in K .Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag (
Das beklagte Land verweigerte der Klägerin die Gewährung des Zusatzurlaubs für das Urlaubsjahr 1979.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, ihr für das Jahr 1979 einen Zusatzurlaub von vier Tagen zu gewähren.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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