Die Parteien streiten über die Anrechnung von Kurzeiten auf Tarifurlaub.
Die am 19.10.1938 geborene Klägerin ist seit dem 01.03.1977 als Verkäuferin mit einer Monatsarbeitszeit von 110 Stunden bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit und kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen Anwendung.
Die Klägerin unterzog sich vom 03.12.1996 bis zum 28.01.1997 einer Kur. Die Kur wurde durch eine stationäre Behandlung der Klägerin vom 16. bis 20.12.1996 unterbrochen. Während der übrigen Zeit war die Klägerin arbeitsfähig gewesen. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 03.12.1996 bis zum 13.01.1997.
Als die Klägerin sich nach der Kur zurückmeldete, teilte die Beklagte ihr die Anrechnung der bezahlten Kurzeit auf 14 noch offenen Urlaubstage für das Jahr 1996 mit.
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