LAG Brandenburg - Urteil vom 20.02.1998
4 Sa 817/97
Normen:
BAT-O § 37 Abs. 1 ; BUrlG § 10 Abs. 1 § 13 Abs. 1 Satz 1 ; EFZG § 9 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 1998, 461
AuR 1998, 500
EzBAT § 48 BAT Kürzung bei Versorge- oder Reha-Maßnahmen Nr. 1
FA 1998, 395
LAGE § 10 BUrlG Nr. 3
NJ 1998, 612
Vorinstanzen:
ArbG Senftenberg - Urteil vom 18. September 1997 - 5 Ca 2235/97,

Urlaub: Anrechnung einer Kur

LAG Brandenburg, Urteil vom 20.02.1998 - Aktenzeichen 4 Sa 817/97

DRsp Nr. 2002/16815

Urlaub: Anrechnung einer Kur

»1. Bei einem Angestellten des öffentlichen Dienstes, der dem BAT-O (hier in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung) unterfällt, schließt die tarifliche Fiktion des § 37 Abs. 1 S 1 BAT-O die Anrechnung von Tagen einer Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, die - wie hier - ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gebilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Rehabilitation stationär durchgeführt wird, wegen Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 S 3 Ziff 1 BUrlG nicht aus. 2. Die unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 1 S 1 BUrlG als tarifdispositiv zu qualifizierende Regelung des § 10 Abs. 1 S 1 BUrlG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß eine Anrechnung von Tagen einer Kur auf den Jahresurlaub nicht erfolgt, wenn durch sie in einen abgeschlossenen - laufenden - Tarifvertrag mit einer konkreten Regelung der Dauer des Urlaubs (wie hier den BAT-O) eingegriffen wird.«

Normenkette:

BAT-O § 37 Abs. 1 ; BUrlG § 10 Abs. 1 § 13 Abs. 1 Satz 1 ; EFZG § 9 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die bei der Beklagten als Erzieherin beschäftigt ist, ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft und die Beklagte des Kommunalen Arbeitgeberverbandes