LAG München - Urteil vom 01.03.1999
1 Sa 1191/98
Normen:
BUrlG § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EFZG § 9 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ; LTV (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn) § 27 B Abs. 8 ; TVG § 1 ; ÜTV (Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur Deutschen Bahn AG übergeleiteten Arbeitnehmer) §§ 2 11 15 16 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 01.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 12616/97

Urlaub: Anrechnung auf Kur - Gleichbehandlungsgebot bei Arbeitern und Angestellten

LAG München, Urteil vom 01.03.1999 - Aktenzeichen 1 Sa 1191/98

DRsp Nr. 2002/14963

Urlaub: Anrechnung auf Kur - Gleichbehandlungsgebot bei Arbeitern und Angestellten

1. Die Deutsche Bahn AG hat bei Leistungen anlässlich einer Kur Arbeiter und Angestellte im Tarifbereich gleichzubehandeln. 2. Der Überleitungstarifvertrag garantiert den Arbeitnehmern der Bahn auch für Kuren den Besitzstand vom 31.12.1993.

Normenkette:

BUrlG § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EFZG § 9 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ; LTV (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn) § 27 B Abs. 8 ; TVG § 1 ; ÜTV (Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur Deutschen Bahn AG übergeleiteten Arbeitnehmer) §§ 2 11 15 16 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auf Grund einer entsprechenden Musterprozeßvereinbarung der ... mit der Beklagten (Bl. 38/40 d.A.) über das Recht der Beklagten, den Urlaub des Klägers wegen eine Kurmaßnahme zu kürzen.

Der Kläger war seit 1972 als Arbeiter bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ... beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden. Sein Arbeitsverhältnis wurde gemäß Art. 2 § 14 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens mit Wirkung vom 1.1.1994 auf die Beklagte übergeleitet.

In der Zeit vom 12.3. bis zum 9.4.1997 führte der Kläger eine medizinische Vorsorgemaßnahme (Kur) durch. Die Beklagte rechnete hierauf 6 Tage Urlaub an, was der Kläger für unzulässig hält.