Die Parteien streiten auf Grund einer entsprechenden Musterprozeßvereinbarung der ... mit der Beklagten (Bl. 38/40 d.A.) über das Recht der Beklagten, den Urlaub des Klägers wegen eine Kurmaßnahme zu kürzen.
Der Kläger war seit 1972 als Arbeiter bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ... beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden. Sein Arbeitsverhältnis wurde gemäß Art. 2 § 14 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens mit Wirkung vom 1.1.1994 auf die Beklagte übergeleitet.
In der Zeit vom 12.3. bis zum 9.4.1997 führte der Kläger eine medizinische Vorsorgemaßnahme (Kur) durch. Die Beklagte rechnete hierauf 6 Tage Urlaub an, was der Kläger für unzulässig hält.
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