LAG Köln - Urteil vom 17.03.1995
13 Sa 1282/94
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1 Satz 1, § 13 ;
Fundstellen:
ARST 1995, 239
NZA 1995, 1200
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 7/9 Ca 4065/93 - 04.07.94,

Urlaub: Ablehnung der Gewährung bei Saisonbetrieb während der Saison

LAG Köln, Urteil vom 17.03.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 1282/94

DRsp Nr. 2001/4188

Urlaub: Ablehnung der Gewährung bei Saisonbetrieb während der Saison

1. Ein Saisonbetrieb (hier: Vergnügungspark, der nur von April bis Oktober für Publikumsverkehr geöffnet ist) kann im allgemeinen das Urlaubsbegehren seines Arbeitnehmers innerhalb der Saison unter Hinweis auf dringende betriebliche Belange verweigern und ihn auf Zeiten der Betriebsschließung (Betriebsferien) verweisen, auch wenn während dieser Zeit interne Vorbereitungsarbeiten für die nächste Saison (Wartung, Reparatur) verrichtet werden. 2. Erklärt sich der Arbeitnehmer eines Saisonbetriebes im Arbeitsvertrag vorweg mit der Urlaubsnahme außerhalb der Saison einverstanden, liegt hierin keine von § 13 BUrlG untersagte Abweichung von § 7 Abs. 1 BUrlG, sondern eine Einigung über die Lösung eines Interessenkonflikts.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 1 Satz 1, § 13 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zeitliche Lage des dem Kläger zu gewährenden Urlaubs: Der Kläger möchte ihn während der Sommerferien nehmen, die Beklagte, deren Saisonbetrieb (Vergnügungspark) nur von April bis Oktober für den Publikumsverkehr geöffnet ist, verweigert dies unter Hinweis auf betriebliche Gründe. Im Arbeits- vertrag hat sich der Kläger damit einverstanden erklärt, dass ihm Urlaub während der Betriebsferien gewährt wird.