Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde der im fachgerichtlichen Verfahren erfolgreichen Beschwerdeführerin ist die urheberrechtliche Störerhaftung eines Access-Providers.
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist ein Telekommunikationsunternehmen, das seinen Kunden als Internet-Access-Provider technische Dienstleistungen anbietet. Insbesondere vermittelt sie ihren Kunden mithilfe von breitbandigen Netzzugängen über das Internetprotokoll (IP) den Zugang zum Internet.
2. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind Tonträgerhersteller. Sie sahen sich durch das Angebot von Musikstücken zum kostenlosen Herunterladen in Internet-Tauschbörsen (Filesharing) und durch Internet-Dienste, die den Zugang zu solchen Tauschbörsen vermitteln, in ihren Rechten verletzt. Sie begehrten klageweise, der Beschwerdeführerin zu verbieten, ihren Kunden über das Internet Zugang zu Tonträgeraufnahmen zu vermitteln, soweit diese über einen bestimmten Internet-Dienst über eine näher bezeichnete Internetadresse (URL), die sich einer bestimmten IP-Adresse bedient, abrufbar sind.
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