LAG Niedersachsen - Beschluss vom 21.05.2015
5 TaBV 96/14
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 50 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 5 S. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 16/14

Unzuständigkeit des Gesamtbetriebsrates bei der Verteilung einer Rufbereitschaft auf alle BetriebeUnwirksamer Einigungsstellenspruch bei fehlenden inhaltlichen Vorgaben zur Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit unter Überlassung eines alleinigen arbeitgeberseitigen Gestaltungsrechts

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 5 TaBV 96/14

DRsp Nr. 2015/20819

Unzuständigkeit des Gesamtbetriebsrates bei der Verteilung einer Rufbereitschaft auf alle Betriebe Unwirksamer Einigungsstellenspruch bei fehlenden inhaltlichen Vorgaben zur Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit unter Überlassung eines alleinigen arbeitgeberseitigen Gestaltungsrechts

Benötigt die Arbeitgeberin nicht Arbeitnehmer aus mehreren Betrieben, um eine Rufbereitschaft zu gewährleisten, so begründet die unternehmerische Entscheidung, diese Rufbereitschaft auf alle Betriebe zu verteilen, kein Erfordernis, welches für den Gesamtbetriebsrat zuständigkeitsbegründend ist.

1. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat (oder auch der Gesamtbetriebsrat) über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen; dieses Mitbestimmungsrecht umfasst auch die Aufstellung eines Rufbereitschaftsplanes und insbesondere die Festlegung des Personenkreises, der die Rufbereitschaft zu leisten hat.