BAG - Beschluss vom 08.02.2022
1 ABR 2/21
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 76 Abs. 1; BetrVG § 111; BetrVG § 112; BetrVG § 112a; BetrVG § 113 Abs. 3; ArbGG § 45 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 _ 112 Nr. 247
ArbRB 2022, 202
BAGE 177, 104
BB 2022, 1523
DB 2022, 1654
DZWIR 2022, 400
EzA-SD 2022, 11
NZA 2022, 870
NZA-RR 2022, 388
NZA-RR 2023, 6
ZIP 2022, 1173
ZInsO 2022, 1470
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 170/19
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 286/19

Unzuständigkeit der Einigungsstelle und Mitbestimmungsrecht des BetriebsratsMitbestimmungsrechte bei Betriebsänderungen gem. §§ 111 ff. BetrVGZeitpunkt der Betriebsänderung im Entscheidungsbereich des Arbeitgebers

BAG, Beschluss vom 08.02.2022 - Aktenzeichen 1 ABR 2/21

DRsp Nr. 2022/8108

Unzuständigkeit der Einigungsstelle und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats Mitbestimmungsrechte bei Betriebsänderungen gem. §§ 111 ff. BetrVG Zeitpunkt der Betriebsänderung im Entscheidungsbereich des Arbeitgebers

Wird in einem bislang betriebsratslosen Betrieb ein Betriebsrat erst gebildet, nachdem der Arbeitgeber mit der Umsetzung der Betriebsänderung begonnen hat, steht dem Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungs-recht auf Abschluss eines Sozialplans zu. Orientierungssätze: 1. Die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG knüpfen an die geplante Betriebsänderung an. Eine Planung in diesem Sinn ist gegeben, wenn der Arbeitgeber aufgrund seiner Vorüberlegungen grundsätzlich dazu entschlossen ist, eine Betriebsänderung durchzuführen (Rn. 21, 24). 2. Ein Betriebsrat, der in einem bislang betriebsratslosen Betrieb gewählt wird, nachdem der Arbeitgeber begonnen hat, eine Betriebsänderung durchzuführen, kann nicht verlangen, dass ein Sozialplan aufgestellt wird (Rn. 19 ff.). 3. Das Betriebsverfassungsrecht enthält keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers, mit einer an sich beteiligungspflichtigen Maßnahme so lange zu warten, bis im Betrieb ein funktionsfähiger Betriebsrat gebildet ist. Das gilt selbst dann, wenn mit der Wahl eines solchen zu rechnen und die Zeit bis zu dessen Konstituierung absehbar ist (Rn. 30).