LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.08.2021
L 15 SO 184/21 B ER
Normen:
SGB I § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 88 SO 892/21 ER

Unzuständigkeit als leistungsverpflichteter RehabilitationsträgerLand Berlin als einheitlicher und einziger Träger der Eingliederungshilfe im Sinne des SGB IX

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2021 - Aktenzeichen L 15 SO 184/21 B ER

DRsp Nr. 2021/16696

Unzuständigkeit als leistungsverpflichteter Rehabilitationsträger Land Berlin als einheitlicher und einziger Träger der Eingliederungshilfe im Sinne des SGB IX

Das Land Berlin ist als solches einheitlicher und einziger Träger der Eingliederungshilfe im Sinne des SGB IX für sein Gebiet.Unterschiedliche Behörden des Landes Berlin, die mit Aufgaben der Eingliederungshilfe betraut sind, können nicht in unterschiedlichen Rollen an einem sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt sein.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung in dem Beschluss des Sozialgerichts.

Kosten des Beigeladenen sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die Rechtsverteidigung gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB I § 43 Abs. 1;

Gründe