Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung in dem Beschluss des Sozialgerichts.
Kosten des Beigeladenen sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die Rechtsverteidigung gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
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