LAG Köln - Urteil vom 03.07.2013
3 Sa 816/12
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 10532/10

Unzureichende Ausstattung einer Rentnergesellschaft und SchadenersatzansprücheBetriebsrentenanpassung an Stichtagen

LAG Köln, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 816/12

DRsp Nr. 2013/22084

Unzureichende Ausstattung einer Rentnergesellschaft und SchadenersatzansprücheBetriebsrentenanpassung an Stichtagen

Parallelsache zu 3 Sa 815/12

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2011 - 16 Ca 10532/10 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.378,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.169,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab Januar 2011 eine um monatlich 129,98 € brutto erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt1.403,12 € brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anpassung einer dem Kläger zugesagten Betriebsrente zu den Stichtagen 01.04.2007 und 01.04.2010.

1. 2. 3.