I.
Zum Kammertermin am 27.01.2006 war der Beschwerdeführer mit Beweisthema gemäß Beweisbeschluss vom 07.10.2005 mittels einfacher Post geladen worden.
Aufgrund des Nichterscheinens des Zeugen hat die Kammer am 27.01.2006 gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 240, EUR festgesetzt, sowie für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft in Höhe von drei Tagen angeordnet. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 27.01.2006 verwiesen.
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