LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.07.2006
11 Ta 110/06
Normen:
ZPO § 234 § 236 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1545/05

Unzureichende Angaben zur Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.07.2006 - Aktenzeichen 11 Ta 110/06

DRsp Nr. 2007/1118

Unzureichende Angaben zur Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist

1. Im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrags nach § 236 Abs. 2 ZPO obliegt es dem Antragsteller, die notwendigen Angaben zu machen, aufgrund derer er die Wiedereinsetzung für begründet erachtet; außerdem hat er darzulegen, dass er die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 ZPO gewahrt hat, und dazu die maßgeblichen Tatsachen dem Gericht mitzuteilen und glaubhaft zu machen.2. Die Darlegung des Antragstellers, erst aufgrund des Schreibens des Gerichtsvollziehers von dem Ordnungsgeld erfahren zu haben, reicht ohne die Angabe, wann er dieses Schreiben des Gerichtsvollziehers erhalten hat, nicht aus; denn aufgrund der unvollständigen Angaben kann das Gericht nicht feststellen, ob die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 ZPO gewahrt ist.

Normenkette:

ZPO § 234 § 236 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Zum Kammertermin am 27.01.2006 war der Beschwerdeführer mit Beweisthema gemäß Beweisbeschluss vom 07.10.2005 mittels einfacher Post geladen worden.

Aufgrund des Nichterscheinens des Zeugen hat die Kammer am 27.01.2006 gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 240, EUR festgesetzt, sowie für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft in Höhe von drei Tagen angeordnet. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 27.01.2006 verwiesen.