LAG Bremen - Urteil vom 22.01.2013
1 Sa 151/12
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612a; BGB § 615;
Fundstellen:
BB 2014, 372
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5347/11

Unzumutbares Beschäftigungsangebot während restlicher Nachtschicht nach kurzfristig angesetzem WarnstreikUnbegründete Vergütungsklage eines Druckers aufgrund rechtsvernichtender Einwendung der Arbeitgeberin

LAG Bremen, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 151/12

DRsp Nr. 2013/20988

Unzumutbares Beschäftigungsangebot während restlicher Nachtschicht nach kurzfristig angesetzem WarnstreikUnbegründete Vergütungsklage eines Druckers aufgrund rechtsvernichtender Einwendung der Arbeitgeberin

1. Zu den Streikfolgen, die den Arbeitnehmern zuzurechnen sind und deshalb von ihnen als Arbeitskampfrisiko zu tragen sind, gehören auch solche Arbeitsausfälle, die durch Gegenmaßnahmen des Arbeitgebers verursacht werden, mit denen der Arbeitgeber die streikbedingten Betriebsstörungen möglichst gering halten will. 2. Der Arbeitgeber ist deshalb berechtigt, für den Druck von Tagezeitungen die Arbeitsleistung einer Nachtschicht, die sich an einem Warnstreik beteiligt hat, abzulehnen und zuvor bestellte Aushilfskräfte stattdessen zu beschäftigen. Es ist ihm unzumutbar, abzuwarten, ob die Arbeitnehmer der Nachtsschicht die Arbeit rechtzeitig aufnehmen. 3. Zur Auslegung einer Maßregelungsklausel.

1. Die Arbeitgeberin kann das Arbeitsangebot eines an einem Warnstreik beteiligten Arbeitnehmers ablehnen, wenn es ihr unzumutbar ist, das Arbeitsangebot anzunehmen; damit greift die Arbeitgeberin nicht aktiv gestaltend in den Arbeitskampf ein sondern macht eine rechtsvernichtende Einwendung geltend, die dem Entgeltanspruch des Arbeitnehmers entgegensteht.