LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.11.2010
3 Ta 159/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 S. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 19.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 696/10

Unzumutbarer Einsatz einer Arbeitsplatzabfindung zur Tilgung der Prozesskosten bei Darlegung einer aktuellen Notlage

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 159/10

DRsp Nr. 2010/20874

Unzumutbarer Einsatz einer Arbeitsplatzabfindung zur Tilgung der Prozesskosten bei Darlegung einer aktuellen Notlage

1. Zum Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO gehören grundsätzlich auch Abfindungen, die nach einem Kündigungsschutzprozess aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs gezahlt werden. 2. Von der tatsächlich zugeflossenen Nettoabfindung muss der Prozesspartei allerdings ein sogenanntes "Schonvermögen" im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII und der hierzu erlassenen Verordnung verbleiben. 3. Des Weiteren muss der Arbeitnehmerin, die ihren Arbeitsplatz verliert und noch keine neue Stelle im selben Ort gefunden hat, ein weiterer Betrag aus der geleisteten Nettoabfindung verbleiben, welcher die Kosten ausgleicht, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstanden sind; als Anhaltspunkt für die Höhe der durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten kann die Höhe des Schonbetrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB X dienen. 4. Von der verbleibenden Abfindungssumme wird in der Regel ein Betrag in Höhe von 10 % einzusetzen sein.