LAG Köln - Beschluss vom 14.06.2010
4 Ta 211/10
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 147; ZPO § 149; ZPO § 321a; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 78; ArbGG § 78a;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 59/09

Unzulässigkeit spruchkörperübergreifender Verbindung außerhalb des Geschäftsverteilungsplans; unstatthafte Beschwerde gegen Verfahrensverstoß

LAG Köln, Beschluss vom 14.06.2010 - Aktenzeichen 4 Ta 211/10

DRsp Nr. 2010/13771

Unzulässigkeit spruchkörperübergreifender Verbindung außerhalb des Geschäftsverteilungsplans; unstatthafte Beschwerde gegen Verfahrensverstoß

1. Eine spruchkörperübergreifende Verbindung nach § 147 ZPO ohne Grundlage im Geschäftsverteilungsplan ist unzulässig. 2. Trotz des darin liegenden Verstoßes gegen ein Verfahrensgrundrecht ist gegen die Verbindung die Beschwerde nicht statthaft.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.04.2010 (6 BV 59/09) wird als unstatthaft zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 147; ZPO § 149; ZPO § 321a; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 78; ArbGG § 78a;

Gründe

Bei einer Verbindung nach § 147 ZPO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht gegeben. Dieses folgt aus § 78 ArbGG i. V. m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Weder ist in § 149 ZPO bestimmt, dass die sofortige Beschwerde stattfindet, noch handelt es sich um eine eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Der Beschluss hat auch nicht die Wirkung, dass es zu einem teilweisen Verfahrensstillstand kommt, so dass eine Beschwerde nach § 252 ZPO eröffnet wäre (vgl. dazu Baumbach, 68. Auflage, § 147 ZPO, Rn. 17).