Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.04.2010 (
Bei einer Verbindung nach § 147 ZPO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht gegeben. Dieses folgt aus § 78 ArbGG i. V. m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Weder ist in § 149 ZPO bestimmt, dass die sofortige Beschwerde stattfindet, noch handelt es sich um eine eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Der Beschluss hat auch nicht die Wirkung, dass es zu einem teilweisen Verfahrensstillstand kommt, so dass eine Beschwerde nach § 252 ZPO eröffnet wäre (vgl. dazu Baumbach, 68. Auflage, § 147 ZPO, Rn. 17).
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