LAG München - Beschluss vom 25.10.2007
4 TaBV 38/07
Normen:
SGB IX § 94 ; BetrVG § 19 Abs. 1 ; SchwbVWO § 17 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12a BV 462/06

Unzulässigkeit isolierter Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung

LAG München, Beschluss vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 38/07

DRsp Nr. 2008/4298

Unzulässigkeit isolierter Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung

1. Wird der Wahlanfechtungsantrag nachträglich ausdrücklich und unmissverständlich allein auf die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung beschränkt, ist der Antrag aus diesem Grund unzulässig.2. § 17 SchwbVWO indiziert lediglich die Notwendigkeit der isolierten Nachwahl eines oder mehrer stellvertretender Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung (für den Fall deren Verhinderung, § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), keinesfalls aber die grundsätzliche Möglichkeit oder Zulässigkeit der isolierten Anfechtung deren Wahl.

Normenkette:

SGB IX § 94 ; BetrVG § 19 Abs. 1 ; SchwbVWO § 17 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb M. der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 6.