BAG - Beschluss vom 20.04.2016
7 ABN 55/15
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 37/14
ArbG Leipzig, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 43/14

Unzulässigkeit eines Rechtsmittels nur bei unstreitigem Verlust der Beteiligtenfähigkeit im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenFehlerhafte Besetzung des Gerichts als absoluter RevisionsgrundEntscheidungsmöglichkeiten über Ablehnungsgesuche wegen BefangenheitDie Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters

BAG, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 7 ABN 55/15

DRsp Nr. 2017/7758

Unzulässigkeit eines Rechtsmittels nur bei unstreitigem Verlust der Beteiligtenfähigkeit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Fehlerhafte Besetzung des Gerichts als absoluter Revisionsgrund Entscheidungsmöglichkeiten über Ablehnungsgesuche wegen Befangenheit Die Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters

1. Ein unstreitiger Verlust der Beteiligtenfähigkeit führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Nur soweit die Beteiligtenfähigkeit selbst streitig ist, wird sie hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt. Es entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei, deren Parteifähigkeit oder gar rechtliche Existenz überhaupt im Streit steht, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, eine Sachentscheidung zu erlangen (BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 20/13 - Rn. 15 mwN).