ArbG Trier, vom 08.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 187/20
Unzulässigkeit eines Auflösungsantrags des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchGEntgeltberechnung im Annahmeverzug des ArbeitgebersEinschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienTarifliche Stichtagsregelung bei der Jahressonderzahlung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 395/21
DRsp Nr. 2022/13758
Unzulässigkeit eines Auflösungsantrags des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchGEntgeltberechnung im Annahmeverzug des ArbeitgebersEinschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienTarifliche Stichtagsregelung bei der Jahressonderzahlung
1. Der Auflösungsantrag des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist ein unechter Hilfsantrag für den Fall, dass einem Beendigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG stattgegeben wird. Er ist neben dem Antrag, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, zu stellen. Fehlt es an einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG, ist ein Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG als unzulässig abzuweisen.2. Das im Annahmeverzug fortzuzahlende Entgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip zu bemessen. Der Arbeitgeber hat die Vergütung zu zahlen, die der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit erzielt hätte.
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