ArbG Dresden, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2385/16
Unzulässigkeit einer Stufenklage wegen fehlenden RechtsschutzbedürfnissesAufzeichnungspflicht der Arbeitszeit der Kraftfahrer nach § 21a ArbZGKeine Anspruchsgrundlage auf Arbeitsvergütung aus § 21a ArbZGDarlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess
LAG Chemnitz, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 38/17 (6)
DRsp Nr. 2020/11718
Unzulässigkeit einer Stufenklage wegen fehlenden RechtsschutzbedürfnissesAufzeichnungspflicht der Arbeitszeit der Kraftfahrer nach § 21aArbZGKeine Anspruchsgrundlage auf Arbeitsvergütung aus § 21aArbZGDarlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess
1. Eine Stufenklage ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses dann unzulässig, wenn ein Auskunftsanspruch mit der dann folgenden Verurteilung im Wege des Leistungsanspruchs so verbunden ist, dass sich aus der Auskunft überhaupt kein Leistungsanspruch des Klägers ermitteln lässt.2. Es besteht eine Aufzeichnungs- und Herausgabepflicht des Arbeitgebers für die Arbeitszeit der bei ihm beschäftigten Kraftfahrer. Nach § 21a Abs. 7ArbZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.3. Die Vorschrift des § 21aArbZG kann für die Ermittlung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit nicht herangezogen werden. Es handelt sich um eine Schutzvorschrift im arbeitszeitrechtlichen Sinn, die für die Arbeitszeit der Kraftfahrer relevant ist. Sie ist aber nicht kongruent mit vergütungspflichtiger Arbeitszeit i.S.v. § 611BGB.
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