LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.08.2001
3 Sa 23/96
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 187 Abs. 2 Satz 2 ; TzBfG § 17 ; ArbGG § 72 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 29.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 3613/95

Unzulässigkeit einer Feststellungsklage, wenn der Inhalt des festzustellenden Rechtsverhältnisses nicht ausreichend bestimmt ist; kein Feststellungsinteresse, wenn das Rechtsverhältnis nicht mehr besteht, für die Vergangenheit, von der Entscheidung nicht erforderte Ausführungen zum vertraglichen Status eines Rundfunkmitarbeiters

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2001 - Aktenzeichen 3 Sa 23/96

DRsp Nr. 2003/4499

Unzulässigkeit einer Feststellungsklage, wenn der Inhalt des festzustellenden Rechtsverhältnisses nicht ausreichend bestimmt ist; kein Feststellungsinteresse, wenn das Rechtsverhältnis nicht mehr besteht, für die Vergangenheit, von der Entscheidung nicht erforderte Ausführungen zum vertraglichen Status eines Rundfunkmitarbeiters

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 187 Abs. 2 Satz 2 ; TzBfG § 17 ; ArbGG § 72 a ;

Tatbestand:

Mit der am 18.05.1995 eingereichten Klage erstrebt die Klägerin die Feststellung, sie stehe zur beklagten Rundfunkanstalt in einem Arbeitsverhältnis.

Die Klägerin, geboren am 18.04.1936, war seit 1967 als "Sprecherin" für die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Süddeutscher Rundfunk) und sodann für diese tätig. Ursprünglich war sie gelegentlich auch im Fernsehen, im klagegegenständlichen Zeitraum jedoch ausschießlich im Hör-funk, Bereich "Programm-Präsentation", eingesetzt; zuletzt hatte sich ihre Tätigkeit auf die Mit-arbeit "für S. 2 Kultur konzentriert".

Ab August 1998 war sie nicht tätig. Im Schreiben der Beklagten vom 19.05.1999 heißt es dazu, im Zusammenhang mit der Fusion habe man "offenbar übersehen, Ihnen weitere Beschäfti-gungsangebote zu machen" (ABl. 116).

Ab Mitte Mai 1999 fand sie "im Ressort ,Präsentation' von SWR 2" Verwendung (ABl. 119).