LAG Köln - Beschluss vom 25.03.2013
9 Ta 29/13
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 2; ArbGG § 78; ZPO § 320 Abs. S. 4; ZPO § 572 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4029/10

Unzulässigkeit einer BeschwerdeBeschluss über Tatbestandsberichtigungsantrag

LAG Köln, Beschluss vom 25.03.2013 - Aktenzeichen 9 Ta 29/13

DRsp Nr. 2013/17824

Unzulässigkeit einer Beschwerde Beschluss über Tatbestandsberichtigungsantrag

Eine sofortige Beschwerde ist nicht statthaft gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine Tatbestandsberichtigung entscheidet. Das gilt auch dann, wenn das Gericht diese Entscheidung mit der Kammer und nicht durch den Vorsitzenden allein getroffen hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den

Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.12.2012

(2 Ca 4029/10) wird als unzulässig verworfen.

Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Normenkette:

ArbGG § 46 Abs. 2; ArbGG § 78; ZPO § 320 Abs. S. 4; ZPO § 572 Abs. 2;

Gründe

I.