Das Verfahren wird hinsichtlich der Anträge der Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer M B, M M, N S, P W, D Z, N D, A K, A M, Y A, A G, M J und Z K in die Entgeltgruppe 2 TVöD -V (VKA) 2017 zu ersetzen, eingestellt.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Juli 2019 -
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten haben in den Vorinstanzen darüber gestritten, ob die Zustimmungen des Betriebsrats zu Eingruppierungen von einer Vielzahl von Arbeitnehmern zu ersetzen ist. Nunmehr streiten sie in erster Linie darüber, ob sich das vorliegende Verfahren erledigt hat.
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