Das Verfahren wird hinsichtlich der Anträge der Arbeitgeberin festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer R C, H I, H Z, K H, A H, S K, L K, A M, S H, K L, N R, M W, A T, N D, M We, A G, B S, S Y, F C, V D, M G, A Ge, A K, N N, E M, S P, M B, A Gh, P H, M F, S J, R M und Z S in die Entgeltgruppe 2 TVöD -V (VKA) als erteilt gilt, hilfsweise, die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe 2 der Entgelttabelle TVöD -V (VKA) zu ersetzen, eingestellt.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 1. Oktober 2019 -
Von Rechts wegen!
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