BAG - Beschluss vom 17.11.2021
7 ABR 40/19
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; ArbGG § 83a; ArbGG § 95 S. 4;
Fundstellen:
NZA 2022, 1152
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 120/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 451/17

Unzulässigkeit des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach Ausscheiden des Beschäftigten aus dem ArbeitsverhältnisErledigendes Ereignis als VerfahrenseinstellungsgrundTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 7 ABR 39/19 v. 17.11.2021

BAG, Beschluss vom 17.11.2021 - Aktenzeichen 7 ABR 40/19

DRsp Nr. 2022/1962

Unzulässigkeit des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach Ausscheiden des Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis Erledigendes Ereignis als Verfahrenseinstellungsgrund Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 7 ABR 39/19 v. 17.11.2021

Das Verfahren wird hinsichtlich der Anträge der Arbeitgeberin, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer B H, A M, A U, Y R, B S, C W, A R, P T und A Rö in die Entgeltgruppe 2 Stufe 1 TVöD -V (VKA) 2017 zu ersetzen, eingestellt.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Juli 2019 - 15 TaBV 120/18 - zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; ArbGG § 83a; ArbGG § 95 S. 4;

Gründe:

A. Die Beteiligten haben in den Vorinstanzen darüber gestritten, ob die Zustimmungen des Betriebsrats zu Eingruppierungen von einer Vielzahl von Arbeitnehmern zu ersetzen ist. Nunmehr streiten sie in erster Linie darüber, ob sich das vorliegende Verfahren erledigt hat.