LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.02.2009
8 Ta 30/09
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 69 Abs. 2; GVG § 17 a Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1516/08

Unzulässigkeit des Rechtswegs

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 30/09

DRsp Nr. 2009/7814

Unzulässigkeit des Rechtswegs

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.12.2008 - 1 Ca 1516/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 69 Abs. 2; GVG § 17 a Abs. 4;

Gründe:

Die nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 GVG statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Mainz verwiesen. Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Gründe wird daher abgesehen. In Ermangelung einer Beschwerdebegründung besteht auch keine Veranlassung, den Ausführungen des Arbeitsgerichts etwas hinzuzufügen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Vorinstanz: ArbG Mainz, vom 23.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1516/08