LAG Hamm - Beschluss vom 14.11.2012
2 Ta 398/12
Normen:
AGG § 15;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 138
NZA-RR 2013, 261
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 227/12

Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten bei Nichtberücksichtigung bei einer Bewerbung um die im Rahmen eines Beamtenverhältnisses ausgeschriebenen Ausbildungsstelle

LAG Hamm, Beschluss vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 2 Ta 398/12

DRsp Nr. 2013/2460

Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten bei Nichtberücksichtigung bei einer Bewerbung um die im Rahmen eines Beamtenverhältnisses ausgeschriebenen Ausbildungsstelle

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für auf § 15 AGG gestützte Klagen unzulässig, wenn sich der Bewerber um eine Ausbildungsstelle beworben hat, die nach der Stellenausschreibung im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf besetzt werden sollte.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 27.06.2012 - 2 Ca 227/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.666,57 € festgesetzt.

Normenkette:

AGG § 15;

Gründe

Gründe

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges für die vom Kläger geltend gemachte Entschädigung gemäß § 15 AGG.

Der Kläger, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, bewarb sich bei der Beklagten um die ausgeschriebene Stelle eines Handwerks-, Industriemeister oder staatlich geprüften Technikers. Nach der Stellenausschreibung der Beklagten sollte die Einstellung zum 01.12.2011 als Gewerbeobersekretäranwärter in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellenbeschreibung wird auf Bl. 4 d.A. Bezug genommen.